Dies hindert eine gesuchstellende Person zwar nicht daran, ein Zugangsgesuch zu Dokumenten, die vor dem 1. Juli 2006 erstellt oder empfangen worden sind, einzureichen, denn die zuständige Behörde kann (und soll nach Ansicht des Beauftragten wenn immer möglich) auch in diesen Fällen den Zugang gewähren. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Behörde von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet ist. Vielmehr kann sie das Gesuch mit dem blossen Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ablehnen, ohne dass die gesuchstellende Person diese Zugangsverweigerung einklagen könnte.