3. Das Öffentlichkeitsgesetz findet nur auf amtliche Dokumente Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten, d.h. ab 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ). Dokumente, die vor diesem Datum erstellt oder empfangen worden sind, unterliegen somit nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. Folglich besteht daher kein einklagbares Recht,