Mit anderen Worten verlangte sie Zugang zu jenen Unterlagen des BPV, die es in Zusammenhang mit der Genehmigung von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung vom Versicherungsunternehmen X erhalten oder selbst erstellt hat. Mit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes auf 1. Juli 2006 muss jedes Bundesamt bei solchen Anfragen stets auch prüfen, ob damit um Zugang zu Dokumenten im Sinne von Art. 6 BGÖ ersucht wird. Zu Recht hat das BPV den „Antrag“ der Antragstellerin als Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten behandelt.