7. Auf Anfrage überwies das BPV dem Beauftragten umgehend Kopien des Briefwechsels mit der Antragstellerin sowie von allen Dokumenten, die das Versicherungsunternehmen X im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem BPV zugestellt hat oder von Letzterem in diesem Zusammenhang erstellt worden sind. Alle dem Beauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente sind in einem Zeitraum von Mai 2005 und Juli 2005 erstellt worden. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 BGÖ