Demnach kann er in seiner Empfehlung eine Behörde dazu anhalten, Dokumente zugänglich zu machen, nicht aber, einen Brief zu beantworten. Zudem kann er sich aus Kompetenzgründen weder zur materiellen Fragen der Angemessenheit der Offerte des Versicherungsunternehmens noch zum Bewilligungsentscheid des BPV äussern.