6. Mit Schreiben vom 3. Februar 2007 wandte sich die Antragstellerin an den Eidg. Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) und beantragte, dass das BPV angehalten werden solle, ihr Anfrage vom 10. Dezember 2006 zu beantworten. Der Beauftragte nahm das Schreiben der Antragstellerin als Schlichtungsgesuch entgegen. Die Prüfung des Beauftragten beschränkte sich auf die korrekte Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes. Demnach kann er in seiner Empfehlung eine Behörde dazu anhalten, Dokumente zugänglich zu machen, nicht aber, einen Brief zu beantworten.