5. Am 31. Januar 2007 teilte das BPV der Antragstellerin mit, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelange, weil die fraglichen Dokumente vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt respektive empfangen wurden, und daher kein Zugang gewährt werde. Darüber hinaus vertrat das BPV die Ansicht, dass Tarifkalkulationen der Versicherer ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ seien und damit eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzips vorliege. Dies bedeute, „dass das Einsichtsrecht nach BGÖ entfällt.“