4. Die Antragstellerin war mit der Stellungnahme des BPV nicht einverstanden und ersuchte mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 um detaillierte Informationen zu den „versicherungstechnischen Grundlagen und (zur) Risikoberechnung“. Zudem verlangte sie vom BPV die „notwendige Rechtsmittelbelehrung (…) um gegen diese Auswüchse juristisch vorzugehen.“ Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 informierte das BPV der Antragstellerin darüber, dass es den „Wunsch nach Bekanntgabe der versicherungstechnischen Grundlagen“ als Zugangsgesuch nach Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ;