{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-07-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2007-07-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-4JShXzDiOmP/Empfehlung%20vom%2013.%20Juli%202007%20BPV%20Tarifkalkulationen.pdf", "Checksum": "71ba3a4302bd3047d6fdc938b127a41d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n2. Die Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ beim BPV eingereicht und eine\nablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n\n3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten 2 .\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Sachlicher Geltungsbereich\n\n1. Die Antragstellerin stellte beim BPV den „Antrag“, ihr „detailliert die versicherungstechnischen\nGrundlagen und Risikoberechnungen“ mitzuteilen. Mit anderen Worten verlangte sie Zugang\nzu jenen Unterlagen des BPV, die es in Zusammenhang mit der Genehmigung von Tarifen\nund Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung vom\nVersicherungsunternehmen X erhalten oder selbst erstellt hat.\nMit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes auf 1. Juli 2006 muss jedes Bundesamt bei solchen Anfragen stets auch prüfen, ob damit um Zugang zu Dokumenten im Sinne von Art. 6\nBGÖ ersucht wird. Zu Recht hat das BPV den „Antrag“ der Antragstellerin als Zugangsgesuch\nzu amtlichen Dokumenten behandelt.\n\n2. Die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren der Tarifberechnungen stehenden\nund vom Beauftragten eingesehenen Dokumente datieren aus dem Zeitraum von Mai 2005\nbis Juli 2005. Das BPV versicherte gegenüber dem Beauftragten, dass es seit dem 1. Juli\n2006 keine diese Angelegenheit betreffenden Dokumente empfangen oder fertig erstellt habe.\n\n3. Das Öffentlichkeitsgesetz findet nur auf amtliche Dokumente Anwendung, die nach seinem\nInkrafttreten, d.h. ab 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden\n(Art. 23 BGÖ). Dokumente, die vor diesem Datum erstellt oder empfangen worden sind, unterliegen somit nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. Folglich besteht daher kein einklagbares Recht,\n\n1\nBBl 2003 2023\n2\nBBl 2003 2024\n3/4\ndiese Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über ihren Inhalt zu erhalten 3 .\nDies hindert eine gesuchstellende Person zwar nicht daran, ein Zugangsgesuch zu Dokumenten, die vor dem 1. Juli 2006 erstellt oder empfangen worden sind, einzureichen, denn die zuständige Behörde kann (und soll nach Ansicht des Beauftragten wenn immer möglich) auch in\ndiesen Fällen den Zugang gewähren. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Behörde von\nGesetzes wegen nicht dazu verpflichtet ist. Vielmehr kann sie das Gesuch mit dem blossen\nHinweis auf die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ablehnen, ohne dass die gesuchstellende Person diese Zugangsverweigerung einklagen könnte.\n\n4. Da das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelangt, kann auch die Frage offen gelassen werden, ob Tarifkalkulationen der Versicherer tatsächlich als Geschäftsgeheimnisse im\nSinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. cg BGÖ zu qualifizieren sind.\n\n5. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das BPV unter den angeführten Umständen den\nZugang zu den gewünschten Dokumenten in Übereinstimmung mit Art. 21 BGÖ nicht gewähren muss.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Das Bundesamt für Privatversicherung hält an der Zugangsverweigerung fest.\n\n2. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Privatversicherung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n\nGegen diese Verfügung kann die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde\nführen (Art. 16 BGÖ).\n\n"}