{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-07-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2007-07-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-4JShXzDiOmP/Empfehlung%20vom%2013.%20Juli%202007%20BPV%20Tarifkalkulationen.pdf", "Checksum": "71ba3a4302bd3047d6fdc938b127a41d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) erteilt als Aufsichtsbehörde Bewilligungen für\nVersicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes betreffend\ndie Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR\n961.01). Dabei muss ein Versicherungsunternehmen u.a. im Bereich der Zusatzversicherung\nzur sozialen Krankenversicherung dem BPV die Tarifberechnungen zur Genehmigung unterbreiten (Art. 38 VAG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG).\n\n2. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 an das Bundesamt für\nPrivatversicherungen (BPV) und informierte es darüber, dass ihr das Versicherungsunternehmen X für den Wechsel von der Kollektiv-Krankenversicherung in eine Einzel-\nTaggeldversicherung eine Offerte mit einer unverhältnismässig hohen Prämie unterbreitet habe. Die Antragstellerin verlangte vom Amt als Genehmigungsbehörde eine Stellungnahme.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n3. Mit dem Antwortschreiben vom 7. Dezember 2006 erläuterte das BPV der Antragstellerin u.a.,\ndass das BPV im Genehmigungsverfahren „anhand der vorgelegten Tarife prüfe, ob sich die\nvorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz des Versicherungsunternehmens und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet.“ Weiter führte das BPV aus, dass diese im Jahr 2005 vorgenommene Prüfung gezeigt habe, dass die beiden vorgängig erwähnten Bedingungen erfüllt gewesen seien, weshalb der\nvom Versicherungsunternehmen X vorgelegte Einzel-Taggeldtarif genehmigt worden sei.\n\n4. Die Antragstellerin war mit der Stellungnahme des BPV nicht einverstanden und ersuchte mit\nSchreiben vom 10. Dezember 2006 um detaillierte Informationen zu den „versicherungstechnischen Grundlagen und (zur) Risikoberechnung“. Zudem verlangte sie vom BPV die „notwendige Rechtsmittelbelehrung (…) um gegen diese Auswüchse juristisch vorzugehen.“ Mit\nSchreiben vom 22. Dezember 2006 informierte das BPV der Antragstellerin darüber, dass es\nden „Wunsch nach Bekanntgabe der versicherungstechnischen Grundlagen“ als Zugangsgesuch nach Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ; SR 152.3) entgegengenommen habe und prüfen werde.\n\n5. Am 31. Januar 2007 teilte das BPV der Antragstellerin mit, dass das Öffentlichkeitsgesetz\nnicht zur Anwendung gelange, weil die fraglichen Dokumente vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt respektive empfangen wurden, und daher kein Zugang gewährt werde.\nDarüber hinaus vertrat das BPV die Ansicht, dass Tarifkalkulationen der Versicherer ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ seien und damit eine Ausnahme vom\nÖffentlichkeitsprinzips vorliege. Dies bedeute, „dass das Einsichtsrecht nach BGÖ entfällt.“\n\n6. Mit Schreiben vom 3. Februar 2007 wandte sich die Antragstellerin an den Eidg. Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) und beantragte, dass das BPV angehalten\nwerden solle, ihr Anfrage vom 10. Dezember 2006 zu beantworten. Der Beauftragte nahm das\nSchreiben der Antragstellerin als Schlichtungsgesuch entgegen.\nDie Prüfung des Beauftragten beschränkte sich auf die korrekte Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes. Demnach kann er in seiner Empfehlung eine Behörde dazu anhalten, Dokumente zugänglich zu machen, nicht aber, einen Brief zu beantworten. Zudem kann er sich aus\nKompetenzgründen weder zur materiellen Fragen der Angemessenheit der Offerte des Versicherungsunternehmens noch zum Bewilligungsentscheid des BPV äussern.\n\n7. Auf Anfrage überwies das BPV dem Beauftragten umgehend Kopien des Briefwechsels mit\nder Antragstellerin sowie von allen Dokumenten, die das Versicherungsunternehmen X im\nRahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem BPV zugestellt hat oder von Letzterem in diesem Zusammenhang erstellt\nworden sind.\nAlle dem Beauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente sind in einem Zeitraum von\nMai 2005 und Juli 2005 erstellt worden.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}