74. Das Bundesamt für Umwelt gewährt den Zugang zum Mailaustausch zwischen Mitarbeitenden der Verwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen, zur Note Succincte zu den UNFCCC Verhandlungen sowie der Programmskizze und der dazugehörigen Antwort des Bundesamts für Umwelt. Es kann die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiteren in den Dokumenten erwähnten Dritten abdecken. 75. Das Bundesamt für Umwelt hat den von ihm geltend gemachten Aufschub nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan.