a BGÖ zur Anwendung gelangt (Ziff. 64–71). 73. Abschliessend ist anzumerken, dass es den Antragstellerinnen und dem BAFU unbenommen ist, im Rahmen des allenfalls auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens die Wirksamkeit von Ausnahmebestimmungen mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte aufzuzeigen. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: