18/20 72.7 Nach Ansicht des Beauftragten hat das BAFU bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass es sich um einen besonderen Fall von Art. 8 Abs. 2 BGÖ handelt oder die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zur Anwendung gelangt (Ziff.