Diese Personendaten sind gemäss der Rechtsprechung zugänglich zu machen (Ziff. 62–63). Betreffend die Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiteren in den Dokumenten erwähnten Dritten erkennt der Beauftragte hingegen kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Zugang. 83 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.