legt die Daten der Antragstellerinnen als juristische Person offen (Ziff. 49–61). 72.6 Das BAFU vermochte bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte aufzuzeigen, inwiefern die Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Positionen zu anonymisieren sind resp. inwiefern durch deren Offenlegung die Privatsphäre der Betroffenen ernsthaft beeinträchtigt werden kann. Diese Personendaten sind gemäss der Rechtsprechung zugänglich zu machen (Ziff.