Betreffend die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen der Antragstellerinnen bestehen nach Ansicht des Beauftragten vorliegend über das Interesse an einer transparenten Verwaltung im Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Zugänglichmachung der ersuchten Information nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ, nämlich das Bestehen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vorliegen einer besonderen rechtlichen und faktischen Beziehung der Antragstellerinnen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, aus welcher ihnen bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). Das BAFU