In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ haben die Antragstellerinnen mit ihren lediglich pauschalen Hinweisen bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Lediglich pauschale Verweise genügen laut Rechtsprechung 83 nicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen. Die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wurde damit nicht rechtsgenüglich dargetan (Ziff. 35–44). 72.4 Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung (Ziff. 45– 48).