b BGÖ ist nach Ansicht des Beauftragten nicht gegeben. Der Zugang zu den Dokumenten ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu prüfen (Ziff. 20–28). 72.2 Die Antragstellerinnen sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ zu berufen, da diese auf öffentliche Interessen abzielt und keine privaten Interessen unmittelbar schützt. Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung (Ziff. 29–34). 72.3 In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst.