a BGÖ anwendbar ist, weshalb die Programmbeschreibung, der Validierungsbericht, das Dokument mit den Berechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, die Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Cash- flow-Rechnung sowie die Excel-Tabelle mit Fragen der Behörde und Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung zugänglich zu machen sind. 72. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: 72.1 Bei allen vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten handelt es sich um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ ist nach Ansicht des Beauftragten nicht gegeben.