71. Zwischenfazit: Das BAFU hat diejenigen Informationen nicht eindeutig bezeichnet, die einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem bevorstehenden Entscheid des BAFU aufweisen. Nach Ansicht des Beauftragten hat das BAFU damit bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass es sich um einen besonderen Fall von Art. 8 Abs. 2 BGÖ handelt oder die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ