17/20 diesen Unterlagen enthaltenen Informationen in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Entscheid des BAFU stehen bzw. von beträchtlichem Gewicht für den Entscheid des BAFU sind, womit das BAFU das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV bei der Beurteilung des Zugangsgesuchs nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dazu kommt, dass die Behörde den Zugang zu gewissen Informationen "unmittelbar" gewähren will, den Zugang zu diesen hier jedoch aufschieben will (s. Ziff. 69).