5–6 CO2-Verordnung spezifiziert. Darüber hinaus kann das BAFU von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist (Art. 7 Abs. 3 CO2-Verordnung). Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Programmbeschreibung, inkl. der dazugehörigen Beilagen, und der Validierungsbericht die Grundlage für die Beurteilung der Eignung des von den Antragstellerinnen eingereichten Kompensationsprogrammes bilden. Allerdings hat das BAFU bis anhin nicht dargetan, dass alle in