8). Der Beauftragte stellt fest, dass das ernsthafte Risiko für eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung des BAFU bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargelegt wurde. Er erachtet daher den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ als nicht erfüllt. 70. Soweit sich das BAFU auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ stützt, ist zunächst zu bemerken, dass es ebenfalls keine weitergehenden Ausführungen zu dessen Anwendbarkeit gemacht hat. Es hält lediglich fest, dass "die Prüfung des Vorhabens noch nicht abgeschlossen [ist]".