8) hält das BAFU in allgemeiner Art und ohne weitergehende Begründung fest, dass die ersuchten Dokumente mithin Gegenstand eines noch nicht getroffenen Entscheids über das Kompensationsprogramm der Antragstellerinnen seien. Aus welchen Gründen die Offenlegung der betroffenen Unterlagen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung führen könnte, wird vom BAFU nicht weiter erläutert.