81 Zudem ist die Schwelle für das Ausmass der Beeinträchtigung bei Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ höher angesetzt als bei den übrigen Ausnahmebestimmungen und bedingt für eine Zugangsbeschränkung eine wesentliche Beeinträchtigung. 82 69. In seiner Stellungnahme an die Antragstellerinnen (Ziff. 8) hält das BAFU in allgemeiner Art und ohne weitergehende Begründung fest, dass die ersuchten Dokumente mithin Gegenstand eines noch nicht getroffenen Entscheids über das Kompensationsprogramm der Antragstellerinnen seien.