Das BAFU führt gegenüber den Antragstellerinnen aus (Ziff. 8), dass der Zugang zu den ersuchten Dokumenten zu gewähren sei, jedoch bestimmte Unterlagen der "Beurteilung der Eignung des Programmes zur Kompensation von CO2-Emissionen" zugrunde liegen, weshalb "der Zugang zu diesen Dokumenten bis zum Vorliegen eines Eignungsentscheid des BAFU aufzuschieben [ist] (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ und Art. 8 Abs. 2 BGÖ)." Nach Treffen des Eignungsentscheids sei "auch zu diesen Unterlagen unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse Zugang zu gewähren."