63. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten hat das BAFU nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte aufgezeigt, inwiefern die Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen anonymisiert werden können resp. inwiefern durch deren Offenlegung ihre Privatsphäre ernsthaft 73 beeinträchtigt werden kann. Folglich hat das BAFU die Vermutung des freien Zugangs in Bezug auf die Personendaten der Verwaltungsangestellten nicht rechtsgenüglich widerlegt. Das BAFU hat zu diesen Zugang zu gewähren.