15/20 ist der Ansicht, dass die Personendaten der Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen entsprechend der Rechtsprechung 72 zugänglich zu machen sind. − Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen und weiteren in den Dokumenten erwähnten Dritten: Der Beauftragte erkennt kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser und empfiehlt deren Abdeckung. 63. Zwischenfazit: