Das BAFU hat bis anhin eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der in den Dokumenten aufgeführten Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen nicht dargelegt. Für den Beauftragten ist auch nicht zu erkennen, dass das BAFU eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang und dem privaten Interesse am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Verwaltungsangestellten vorgenommen hat. Der EDÖB