Allerdings können sie wichtige Indikatoren hinsichtlich eines besonderen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit darstellen. Im Ergebnis liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse an den entsprechenden Informationen vor (Art. 6 Abs. 2 Bst. a BGÖ). 60. Weiter kann das öffentliche Interesse nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ überwiegen, wenn Personen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung stehen und sie bedeutende – insb. finanzielle – Vorteile erhalten.