Allerdings ist der Schutz der Daten juristischer Personen mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt (Ziff. 36 ff.). 61 Bei Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 BGÖ kann es sich nicht um Auffangbestimmungen für all die Informationen handeln, die nach einer Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zugänglich zu machen wären. Würde die betreffende Information im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ wiederum berücksichtigt, würde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben.