Das BAFU ist der Ansicht (Ziff. 8), dass eine Anonymisierung der Antragstellerinnen nicht möglich ist, da der Gesuchsteller vorliegend explizit Zugang zu Dokumenten verlangt hat, welche diese betreffen: Eine "Anonymisierung [ist] in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich." Zudem würde "im Hinblick auf die gewichtigen öffentlichen Interessen, welche der Senkung von Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Klimazielen beigemessen werden", eine Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Personendaten sollen mit Ausnahme von Verwaltungsangestellten in hohen Führungspositionen abgedeckt werden.