Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung. 49. Die Antragstellerinnen fordern gegenüber dem BAFU (Ziff. 6), dass "[s]ämtliche Daten juristischer Personen (also Daten, die sich auf [die Antragstellerinnen] und diese identifizieren können [sic]) […] zu anonymisieren [sind]." Sie "berufen sich […] auf den Schutz gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ, weil die Zugänglichmachung der Unterlagen deren Tätigkeit beeinträchtigen würde (z.B. durch den verlorenen Wissensvorsprung gegenüber der Konkurrenz)." 50. Das BAFU ist der Ansicht (Ziff.