86 f. CO2-Verordnung beantragen will. Von einer freiwillig mitgeteilten Information der Antragstellerinnen an das BAFU kann somit keine Rede sein. Diese Anwendungsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ist demnach ebenfalls nicht gegeben. Überdies kann nach Ansicht des Beauftragten eine Behörde im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung bzw. Bewilligungspflichten keine generelle Vertraulichkeitszusicherung gegenüber Dritten abgeben. Ansonsten würde der mit dem Öffentlichkeitgesetz verfolgte Paradigmenwechsel ausgehöhlt. 45 48. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst.