Die Angaben, die in den einzelnen Dokumenten enthalten sein müssen, sind in Art. 5 f. CO2- Verordnung näher definiert. Darüber hinaus kann das BAFU von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt (Art. 7 Abs. 3 CO2-Verordnung). Die vorliegenden Informationen wurden dem BAFU somit aus einer gesetzlichen (Mitwirkungs-)Pflicht heraus übermittelt, die immer dann zum Tragen kommt, sobald eine Person Bescheinigung gemäss Art. 5 f. und Art. 86 f. CO2-Verordnung beantragen will.