h BGÖ, die Zusage der Vertraulichkeit der Behörde, nicht erfüllt ist. Gemäss Rechtsprechung müssen bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ die betroffenen Informationen sodann von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein. 43 Aus den Materialien lässt sich zudem entnehmen, dass jemand, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, eine Information zu liefern, keine Garantie für die Geheimhaltung verlangen kann. 44 Vorliegend ist zu bemerken, dass jeder, der für ein Kompensationsprogramm Bescheinigungen beantragt, dem BAFU ein Gesuch um die