42 47. Die Antragstellerinnen gingen davon aus, dass die Korrespondenz mit dem BAFU vertraulich sei und gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht bekannt gegeben werde. Die Behörde führte in ihrer Stellungnahme gegenüber den Antragstellerinnen aus (Ziff. 8), dass sie den Antragstellerinnen "keine solche Vertraulichkeit zugesichert [hat]." Dies sei im Widerspruch zu Art. 14 CO2-Verord- nung. Vor diesem Hintergrund stellt der Beauftragte fest, dass bereits damit eine der Anforderungen an Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ, die Zusage der Vertraulichkeit der Behörde, nicht erfüllt ist.