45. Die Antragstellerinnen bringen gegenüber dem BAFU (Ziff. 6) vor, dass sie bei der "Kontaktaufnahme mit der Behörde voraus[setzte], dass diese ihnen die Vertraulichkeit der Korrespondenz zusichern [sic] (Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ)". Ohne eine entsprechende "Garantie der Vertraulichkeit hätten [die Antragstellerinnen] unter keinen Umständen den Austausch mit der Behörde gesucht." 46. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst.