44. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten haben die Antragstellerinnen mit ihren lediglich pauschalen Hinweisen bis anhin nicht hinreichend dargetan, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Solche pauschalen Verweise genügen laut Rechtsprechung 40 nicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen. Die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wurde damit nicht rechtsgenüglich dargetan. 45.