Am Rande sei erwähnt, dass die Antragstellerinnen vorbringen, dass bestimmte Berechnungen im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um Eignung des Kompensationsprogrammes weiterentwickelt wurden, womit sich auch die Frage nach der Aktualität der ersuchten Informationen stellt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die pauschalen Ausführungen der beweisbelasteten Antragstellerinnen nicht der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinsichtlich des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen in diesen Dokumenten genügen. 44. Zwischenfazit: