Diese werden zudem nur dann ausgestellt, wenn wiederum alle Anforderungen nach Art. 5 ff. CO2-Verordnung erfüllt sind und die Emissionsverminderungen verifiziert wurden. Der Markt der Bescheinigungen ist somit reguliert. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass bis längstens am 31. Dezember 2030 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, die durch ein Kompensationsprogramm erzielt werden, ausgestellt werden (Art. 8 Abs. 3 CO2-Verordnung). Inwiefern im Anschluss ein Markt für den Handel mit Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten überhaupt noch besteht, wird von den Antragstellerinnen nicht erläutert.