CO2-Gesetzes i.V.m. Art. 86 ff. CO2-Verordnung verpflichten Treibstoffimporteure einen bestimmten Anteil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr zu kompensieren, d.h. diese Emissionen an einer anderen Stelle einzusparen. Der Nachweis der Kompensation erfolgt durch Bescheinigungen, die die Treibstoffimporteure entweder erwerben oder durch die Durchführung eigener Projekte oder Programme erlangen. 39 Die Eignung der Projekte bzw. Programme wird