noch in ihrem Schlichtungsantrag (Ziff. 9), inwiefern es sich konkret um Informationen handelt, an denen ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht. Insbesondere haben sie nicht dargetan, dass ihnen durch die Bekanntgabe der Informationen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um eine übliche Wettbewerbs- und Marktsituation handelt: Art. 28b ff. CO2-Gesetzes i.V.m.