Ein solcher ist für den Beauftragten denn auch nicht ersichtlich, was unter anderem daran liegt, dass nicht immer ein klarer Bezug zur Geschäftstätigkeit der Antragstellerinnen im Mailaustausch erkennbar ist. Sofern die Antragstellerinnen Angaben zu "Kontaktpersonen" innerhalb des BAFU als Geschäftsgeheimnisse deklarieren, ist für den Beauftragten nicht nachvollziehbar, inwiefern der Austausch mit einer Behörde ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann, zumal das Instrument der CO2-Kompensation jeder Person offensteht, sofern sie die Anforderungen erfüllt. Note