Hinsichtlich des Vorliegens eines objektiven Geheimhaltungsinteresses an der Zugangsbeschränkung der einzelnen Dokumente (s. Ziff. 3 und 8) äussert sich der Beauftragte wie folgt: Mailaustausch zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen: Das generische Vorbringen, dass die Bekanntgabe der ersuchten Informationen "ersichtlich Nachteile" mit sich bringe, vermag kein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse begründen. Die beweisbelasteten Antragstellerinnen legen nicht dar, dass ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstehen könnte.