43. Die Antragstellerinnen setzen sich in ihrer Stellungnahme an das BAFU (Ziff. 6) nicht vertieft mit den betroffenen Dokumenten auseinander. Sie führen an, dass "die in den Unterlagen enthaltenen Angaben kommerziell wertvoll [sind]", wobei sie exemplarisch auf "Informationen über Kontaktpersonen, Partner, Kalkulationen, etc." verweisen, deren Bekanntgabe "ersichtlich Nachteile" für die Antragstellerinnen bringe. Die Dokumente enthielten zudem "proprietäre[ ] Informationen". Hinsichtlich des Vorliegens eines objektiven Geheimhaltungsinteresses an der Zugangsbeschränkung der einzelnen Dokumente (s. Ziff.