Die aktive Behördeninformation ersetzt diesen Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht. Nur wenn das verlangte Dokument bereits in einem Publikationsorgan des Bundes oder auf dem Internet veröffentlich ist, kann die aktive Behördeninformation das subjektive Zugangsrecht nach dem Öffentlichkeitsgesetz betreffen (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). In diesem Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, der gesuchstellenden Person die Internet-Adresse mitzuteilen oder die erforderlichen Angaben zur Publikation zu machen. 36 Die vorliegend ersuchten Dokumente wurden bis anhin nicht publiziert.