33 Dies betrifft die aktive Behördeninformation, d.h. die Information der Behörde von Amtes wegen (Bring-Prinzip). 34 Die aktive Behördeninformation ist von der passiven Behördeninformation, d.h. die Herausgabe von Informationen aufgrund eines Zugangsgesuches nach Art. 10 BGÖ (Hol-Prinzip), abzugrenzen. Das Öffentlichkeitsgesetz erfasst nur die passive Behördeninformation. Der Ermessenspielraum der Behörde ist bei dieser deutlich geringer als bei der aktiven Information, da die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes einzuhalten sind: