Das objektive Geheimhaltungsinteresse sei nicht ersichtlich. Laut BAFU haben die Antragstellerinnen nicht aufgezeigt, "inwiefern die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu Marktverzerrungen führen oder das Geschäftsergebnis beeinflussen könnte." Darüber hinaus weist das BAFU darauf hin, dass es gestützt auf Art. 14 Abs. 1 CO2-Verordnung die Möglichkeit habe, insbesondere Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung, Validierungs-, Monitoring- und Verifizierungsberichte zu publizieren.