Die Antragstellerinnen hätten einen Geheimhaltungswillen; und schliesslich liege ein "berechtigtes Interesse (hier der Schutz proprietärer Informationen)" vor. 40. Das BAFU äusserte sich gegenüber den Antragstellerinnen dahingehend, dass diese es bis anhin unterlassen hätten, "konkret darzulegen, inwiefern durch die Gewährung des Zugangs zu den Dokumenten Geheimnisse offenbart würden. Sie bring[en] einzig vor, die Bekanntmachung von Kontaktpersonen, Partnern und Kalkulationen sei mit Nachteilen verbunden." Das objektive Geheimhaltungsinteresse sei nicht ersichtlich.